Brotpfad

Änderung des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW)

09.06.2023
Departement:

Bildung, Kultur und Sport
Verfahrenseröffnung:

09.06.2023
Frist für Gewerbevereine und Berufsverbände:

 --
Behandlung in der Geschäftsleitung:

20.06.2023
Einreichungsfrist:

08.09.2023
Kurzbeschrieb:

Gemäss Anliegen der Motionärinnen und Motionäre soll § 50a Abs. 2 GBW so angepasst werden, dass der Rücklagenfonds aus Betriebsüberschüssen der nicht kantonalen Berufsfachschulen anstatt bisher maximal 10 % neu 30 % der Schulbetriebskosten der beruflichen Grundbildung beträgt. Neben der Anpassung der Obergrenze des Rücklagenfonds soll die Änderung des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung auch zu gewissen Aktualisierungen genutzt werden. Beispiele dafür sind die Möglichkeit zur Schaffung von Angeboten für Lernende mit besonderen Begabungen sowie die Möglichkeit zur Schaffung eines Angebots zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung für spät zugewanderte Erwachsene, womit die Weiterführung des Projekts Integrationsvorlehre (INVOL) ermöglicht werden soll. Ausserdem sind einige weitere Aktualisierungen im Bereich Datenschutz sowie im Bereich der Zuständigkeit für Finanzbeschlüsse geplant.

 

Weitere Details s. www.ag.ch

 

 

Stellungnahme / Fragebogen