Brotpfad

Steuergesetzrevision 'Nachvollzug Bundesrecht'; Steuergesetz; Änderung

30.03.2023
Departement:

Finanzen und Ressourcen
Verfahrenseröffnung:

30.03.2023
Frist für Gewerbevereine und Berufsverbände:

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Behandlung in der Geschäftsleitung:

20.06.2023
Einreichungsfrist:

31.08.2023
Kurzbeschrieb:

Diverse neue, für die Kantone verbindliche bundesrechtliche Bestimmungen müssen ins kantonale Recht überführt werden. Zudem erfolgen Anpassungen an Gerichtsurteile betreffend die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer von juristischen Personen, bei den Erfordernissen für eine Einsprache sowie dem Steueraufschubtatbestand bei der Grundstückgewinnsteuer.

 

Nebst den zwingend erforderlichen Anpassungen sollen Bereinigungen erfolgen. Ausserdem beantragt der Regierungsrat zwei zweckmässige Neuerungen und Anpassungen des Steuergesetzes. So soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die bisherige bewährte Praxis geschaffen werden, wonach gewisse Nachsteuerfälle von den Gemeindesteuerämtern erledigt werden können. Ausserdem soll mit der Ermöglichung der automatischen Meldung von Arbeitslosenleistungen an die Steuerbehörden die Digitalisierung der Verwaltung gefördert werden. Die Änderungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

 

Die vorliegende Revision erfolgt parallel zur Steuergesetzrevision 2025 (Umsetzung erste Massnahmen Steuerstrategie 2022–2030).

 

Weitere Details s. www.ag.ch

 

 

Stellungnahme / Fragebogen