Brotpfad

Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG); Änderung; Anpassung an die Mustervorschriften im Energiebereich

20.05.2022
Departement:

Bau, Verkehr und Umwelt
Verfahrenseröffnung:

20.05.2022
Frist für Gewerbevereine und Berufsverbände:

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Behandlung in der Geschäftsleitung:

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Einreichungsfrist:

19.08.2022
Kurzbeschrieb:

 

Das Energiegesetz sieht kein Verbot von fossilen Energieträgern vor. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Gebäuden mit Wohnnutzung darf der Anteil nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des Bedarfs nicht überschreiten. Dabei können auch Effizienzmassnahmen an der Gebäudehülle berücksichtigt werden. Zudem ist eine einfach anwendbare Härtefallregelung vorgesehen. Mit der Teilrevision des Energiegesetzes unternimmt der Regierungsrat einen weiteren Schritt in Richtung einer nachhaltigen Energiezukunft – mit dem Ziel der Dekarbonisierung, des Erhalts der Versorgungssicherheit und des Ausbaus erneuerbarer Energien.

 

Weitere Details s. www.ag.ch

 

Stellungnahme / Fragebogen